Konzerte, Konzertreisen im In- und Ausland und Wettbewerbe verursachen erhebliche Kosten, die weder aus den Einnahmen der Konzerte noch aus Zuschüssen der Universität finanziert werden können. Durch eine Mitgliedschaft im Förderkreis können Sie den Leipziger Universitätschor unterstützen.

Förderkreis Leipziger Universitätschor e. V.

Der Förderkreis Leipziger Universitätschor e.V. wurde 1991 von ehemaligen Chormitglieder und Musikfreunden gegründet, um den Chor bei all seinen Aufgaben wie Konzerten, Konzertreisen im In- und Ausland und Wettbewerben zu unterstützen. Dies alles verursacht erhebliche Kosten, die weder aus den Einnahmen der Konzerte noch aus Zuschüssen der Universität finanziert werden können.

Hier ist die Hilfe des Förderkreises besonders gefragt. Auf diesem Wege bitten wir auch Sie um Ihre Unterstützung! Den Mitgliedern vermitteln wir durch Publikationen und Jahrestreffen eine enge Verbindung mit der Chorarbeit.

Wenn Sie Mitglied im Förderkreis Leipziger Universitätschor e. V. werden möchten, melden Sie sich bitte über das Formular unter „Mitgliedschaft" an.

  • Prof. Dr. Harald Fritzsch, Universität München
  • Superindendent i.R. Friedrich Magirius, Leipzig
  • Bankdirektor a. D. Uwe Spaniol, Höhenkirchen-Siegertsbrunn

Hier können Sie online Ihr Interesse an einer Mitgliedschaft im Förderkreis bekunden, indem Sie das Formular ausfüllen. Nach Absenden dieses Online-Formulars schicken wir Ihnen die ausführlichen Anmeldeunterlagen zu.

Bitte informieren Sie sich auch in unserer Satzung.

Mitgliedschaft im Förderverein

FÖRDERKREIS - LEIPZIGER UNIVERSITÄTSCHOR e.V.


– SATZUNG –

geänderte Fassung vom 28. Juni 2014

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderkreis - Leipziger Universitätschor e.V." (nachfolgend auch: Verein) Er ist unter dem Aktenzeichen 949 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Leipzig eingetragen worden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der "Förderkreis - Leipziger Universitätschor e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung des Leipziger Universitätschores im Sinne des § 58 Nr. 1 AO (Förderkörperschaft).

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem die Mittel des Vereins verwendet werden zur:

(a) Förderung von künstlerischen Aufgaben des Universitätschores und Bereicherung des kulturellen Lebens der Universität, der Stadt Leipzig und des Freistaates Sachsen,

(b) Unterstützung bei Konzertvorhaben des Universitätschores insbesondere durch Beihilfen für Noten und Honorarmittel,

(c) Herausgabe von Publikationen, die den Mitgliedern des "Förderkreises - Leipziger Universitätschor e.V." eine enge Verbindung mit dem geistig-kulturellen Leben des Leipziger Universitätschores vermitteln, insbesondere Information der Mitglieder über Ereignisse in Verein und Leipziger Universitätschor,

(d) Vorbereitung von Wettbewerben und Konzerten im In- und Ausland

(e) Unterstützung, Finanzierung und Durchführung der jährlichen Weiterbildung der Chormitglieder zu Probenwochenenden als eigenständige Veranstaltung des Vereins,

(f) Förderung des Zusammenschlusses der ehemaligen und jetzigen Mitglieder sowie Freunde des Leipziger Universitätschores.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des "Förderkreises - Leipziger Universitätschor e.V." kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Überweisung des Jahresbeitrages und der Aushändigung der Mitgliedskarte.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Änderungen hinsichtlich ihrer persönlichen Daten (z.B. Name und Anschrift) mitzuteilen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

(a) durch den Tod eines Mitgliedes,

(b) durch den Austritt,(c) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Maßgeblich ist der Zugang beim Vorstand.

(3) Der Ausschluss ist insbesondere möglich, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied wird in diesem Fall von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

Ein Mitglied kann darüber hinaus durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein Mitglied die Interessen des "Förderkreises - Leipziger Universitätschor e.V." schuldhaft verletzt hat.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 13,00 € und für Ermäßigungsberechtigte mindestens 8,00 €.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des "Förderkreises - Leipziger Universitätschor e.V." sind:

(a) der Vorstand,

(b) die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand, Wahl und Amtsdauer

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Für die Zusammenarbeit mit dem Leipziger Universitätschor kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestimmen.

(2) Der "Förderkreis - Leipziger Universitätschor e.V." wird durch zwei der in Abs. 1 Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstands - mit Ausnahme des Stellvertretenden Vorsitzenden - vor Gericht, sonstigen Behörden sowie bei allen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften vertreten.

Für die Vertretung im Zahlungsverkehr kann der Vorstand mit einstimmigem Beschluss hiervon abweichende Regelungen treffen.

Der Stellvertretende Vorsitzende ist nicht vertretungsberechtigt.

Im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse vertritt der Geschäftsführer den "Förderkreis - Leipziger Universitätschor e.V." allein.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt durch Blockwahl. Das Blockwahlverfahren ist nur möglich, wenn zuvor ein einstimmiger Beschluss der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erfolgt.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die verbleibende Amtsdauer.

Scheiden Mitglieder des Vereinsvorstandes durch Rücktritt oder aus anderen Gründen vorzeitig aus, kooptiert der Vorstand an ihrer Stelle im Bedarfsfall geeignete Vereinsmitglieder, die die nachfolgende Mitgliederversammlung bestätigen muss. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird mit der Kooptation des Nachfolgers durch den Vorstand wirksam. Das Amt der kooptierten und durch die Mitgliederversammlung bestätigten Vorstandsmitglieder endet mit der Amtsperiode der gewählten Vorstandsmitglieder, die sie ersetzt haben.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Das Weitere kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 9

Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

(c) Erstellung des Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichts,

(d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

(e) Anmeldung der Satzungs- und Vorstandsänderungen,

(f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte. Ihm können darüber hinaus weitere Geschäfte übertragen werden. Er ist berechtigt, weitere Mitglieder des Vorstands zur Mitarbeit heranzuziehen.

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einer seiner Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung keine hiervon abweichenden Regelungen enthält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

(3) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung führt der Geschäftsführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und von ihm zu unterzeichnen ist.

§ 11

Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

(a) Entgegennahme des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstandes,

(b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

(d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

(e) Auflösung des "Förderkreises - Leipziger Universitätschor e.V.".

§ 12

Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet  mindestens einmal jährlich  statt.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens  eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertretender Vorsitzender. Sofern kein Vorsitzender anwesend ist, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine hiervon abweichenden Regelungen enthält. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Mitglieder können im schriftlichen Verfahren beschließen.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch öffentliche oder auf Verlangen durch geheime Abstimmung.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt der Geschäftsführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und von ihm selbst zu unterzeichnen ist.

§ 14

Vermögensverwaltung

Der Vorstand bestellt jeweils für ein Geschäftsjahr im Voraus zwei Mitglieder zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung des laufenden Jahres (Rechnungsprüfer).

§ 15

Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung bedarf der Einwilligung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(2) Über die Auflösung des "Förderkreises - Leipziger Universitätschor e.V." entscheidet eine Mehrheit von drei Vierteln  der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

§ 16

Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Leipzig als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17
Diese Satzung wurde in ihrer ursprünglichen Fassung während der Gründungsversammlung am 18.02.1991 verabschiedet.

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